Rayon :
Éditeur :C.H.Beck
Date Parution :
Collection :Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte
Langue : allemand
Date Parution :
Collection :Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte
Langue : allemand
Fiche UNIMARC
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Translatio iudicii
Der Parteiwechsel im römischen Formularprozess
Friederike Erxleben
Weder nach geltendem Recht noch nach klassischem römischen Recht erlischt ein
rechtshängiges Verfahren allein deshalb, weil während des Prozesses der
Beklagte stirbt, der Richter schwer erkrankt oder der Kläger seine Klage nicht
selbst weiter verfolgen kann, weil er wegen eines rechtfertigenden Grundes
daran gehindert ist. Unverändert fortgesetzt werden kann der begonnene
Prozess in diesen und ähnlichen Situationen aber auch nicht, ohne Interessen
der Beteiligten zu gefährden. Es bietet sich deshalb an, das rechtshängige
Verfahren von dem verstorbenen oder verhinderten Beteiligten auf eine andere
Person zu übertragen, die es bis zu einem Urteil führen kann. Translatio
iudicii oder transferre iudicium ist die Bezeichnung der römischen Juristen
für eine solche Prozessübertragung. Sie ist in einer Vielzahl von Quellen
überliefert, ohne dass dabei aber ausdrücklich beschrieben wird, wie und mit
welcher Wirkung die neue Prozesspartei oder der neue Richter in das
rechtshängige Verfahren eintreten kann. Die Untersuchung dieser Fragen
betrifft die Grundsätze des römischen Zivilprozesses, die ebenso wie die
Besonderheiten des Rechtsbehelfs der translatio iudicii Thema dieses Buches
sind. Dabei ist von besonderem Interesse, was die römischen Juristen als
Anlass für eine translatio iudicii anerkennen, welche Rolle sie dem Magistrat
und welche den Parteien innerhalb des Translationsverfahrens zuerkennen und ob
durch die translatio iudicii ein eigenständiger, neuer Prozess begründet wird
oder der begründete Rechtsstreit und der von den neuen Beteiligten
aufgenommene Prozess ein einheitliches Verfahren bilden.
rechtshängiges Verfahren allein deshalb, weil während des Prozesses der
Beklagte stirbt, der Richter schwer erkrankt oder der Kläger seine Klage nicht
selbst weiter verfolgen kann, weil er wegen eines rechtfertigenden Grundes
daran gehindert ist. Unverändert fortgesetzt werden kann der begonnene
Prozess in diesen und ähnlichen Situationen aber auch nicht, ohne Interessen
der Beteiligten zu gefährden. Es bietet sich deshalb an, das rechtshängige
Verfahren von dem verstorbenen oder verhinderten Beteiligten auf eine andere
Person zu übertragen, die es bis zu einem Urteil führen kann. Translatio
iudicii oder transferre iudicium ist die Bezeichnung der römischen Juristen
für eine solche Prozessübertragung. Sie ist in einer Vielzahl von Quellen
überliefert, ohne dass dabei aber ausdrücklich beschrieben wird, wie und mit
welcher Wirkung die neue Prozesspartei oder der neue Richter in das
rechtshängige Verfahren eintreten kann. Die Untersuchung dieser Fragen
betrifft die Grundsätze des römischen Zivilprozesses, die ebenso wie die
Besonderheiten des Rechtsbehelfs der translatio iudicii Thema dieses Buches
sind. Dabei ist von besonderem Interesse, was die römischen Juristen als
Anlass für eine translatio iudicii anerkennen, welche Rolle sie dem Magistrat
und welche den Parteien innerhalb des Translationsverfahrens zuerkennen und ob
durch die translatio iudicii ein eigenständiger, neuer Prozess begründet wird
oder der begründete Rechtsstreit und der von den neuen Beteiligten
aufgenommene Prozess ein einheitliches Verfahren bilden.
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